Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungsdienstleistungen

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln den Vertragsinhalt von Übersetzungs- und ähnlichen Dienstleistungen zwischen Mitgliedern des Schweizerischen Übersetzer-, Terminologen- und Dolmetscher-Verbands (nachfolgend: ASTTI) oder durch ASTTI-Mitglieder beherrschten juristischen Personen einerseits und ihren Auftraggebern andererseits, soweit im Rahmen des Vertragsschlusses auf diese AGB verwiesen wird. Besondere Vereinbarungen
zwischen den Parteien bleiben vorbehalten.Nachfolgend wird der Übersichtlichkeit halber nicht ausdrücklich auf die männliche und weibliche Form der Vertragsparteien sondern lediglich auf die «Übersetzerin» und den «Auftraggeber» Bezug genommen. Selbstverständlich sind aber «Übersetzer» und «Auftraggeberinnen» mitgemeint.

2. Dienstleistungsinhalt
Die Übersetzerin verpflichtet sich, den Ausgangstext ohne Kürzungen und Zusätze mit der gebührenden Sorgfalt zu übersetzen und auf den vereinbarten Termin hin abzuliefern.
Erteilt der Auftraggeber keine spezifischen Weisungen betreffend Ausführungsform der Übersetzung (elektronisch/physisch, Darstellungs- oder Schriftart), orientiert sich die Übersetzerin am Ausgangstext.
Die Übersetzerin darf Dritte zur Vertragserfüllung beiziehen oder die Erfüllung ganz auf Dritte übertragen, sofern sie diese zur Vertraulichkeit gemäss Ziffer 8 verpflichtet.

3. Mitwirkung des Auftraggebers
Dem Auftraggeber obliegt, der Übersetzerin die bereits vorhandenen zur Erstellung der Übersetzung notwendigen oder hilfreichen Informationen (beispielsweise firmeninterne Glossare,
Paralleltexte, Zeichnungen, Tabellen etc.) zur Verfügung zu stellen.

4. Honorar
Es gilt das vereinbarte Honorar bzw. die für die Honorierung vereinbarte Berechnungsgrundlage (Zeilen-, Wort-, Zeichen-, Zeit- oder Pauschalhonorar). Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.Sollte kein Honorar bzw. keine Berechnungsgrundlage vereinbart sein, gilt der für den Schwierigkeitsgrad der Übersetzung übliche Zeilenansatz pro Normzeile (55-60 Anschläge inklusive Leerzeichen) im Zieltext als vereinbart.
Der Auftraggeber kann vor Ablieferung der Übersetzung vom Vertrag zurücktreten, schuldet aber dennoch das ganze Honorar. Ist ein Zeilen-, Wort- oder Zeichenhonorar vereinbart, so wird das ganze Honorar derart berechnet, dass für den nicht übersetzten Teil anstatt des Zieltextes der Ausgangstext herangezogen wird. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so ist für den noch nicht übersetzten Teil eine vernünftige Schätzung des zeitlichen Aufwandes vorzunehmen. Die Übersetzerin muss sich lediglich anrechnen lassen, was sie infolge des vorzeitigen Rücktritts an Auslagen gespart hat und was sie infolge der frei gewordenen Zeit durch anderweitige Verträge verdient bzw. absichtlich zu verdienen unterlassen hat.
Ist keine Vorauszahlung oder keine anderweitige Fälligkeit des Honorars vereinbart, so ist die Honorarforderung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist - die zumindest 10 Tage beträgt - zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und die Übersetzerin ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % sowie für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20.-- zu fordern.

5. Nachträgliche Änderungen und sonstiger Mehraufwand
Ändert der Auftraggeber den Ausgangstext nach dessen Ablieferung an die Übersetzerin in einem nicht geringfügigen Umfang, so darf die Übersetzerin verlangen, dass der Abgabetermin in angemessenem Umfang hinausgeschoben wird. Zudem ist die Übersetzerin berechtigt, für den entstandenen Mehraufwand neben dem vereinbarten Honorar ein angemessenes Zeithonorar zu fordern.
Ebenso wird sonstiger Aufwand, der über die eigentliche Übersetzungstätigkeit hinausgeht, etwa die Kontrolle von Druckfahnen, zu einem angemessenen Zeithonorar in Rechnung gestellt.

6. Mängelrechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von in der Übersetzung enthaltenen Mängeln, wobei als Mängel nur gravierende inhaltliche Fehler zu verstehen sind. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablieferung der Übersetzung unter Angabe der Mängel geltend gemacht werden. Der Übersetzerin ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
Sollte die Übersetzung nach der vorgenommenen Überarbeitung noch immer Mängel enthalten, so ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit der erneuten Ablieferung eine weitere Überarbeitung oder eine angemessene Minderung des Honorars zu verlangen. Weitergehende Mängelrechte bestehen nicht.
Die Mängelrechte sind verwirkt, soweit keine Mängelanzeige innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung der Übersetzung erfolgt. Ist die Mängelanzeige rechtzeitig erfolgt, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelrechte ein Jahr nach der ursprünglichen Ablieferung der Übersetzung.

7. Haftungsbeschränkung
Die Haftung für Schadenersatz aus Vertragsverletzung durch die Übersetzerin wird auf Fälle von Absicht und Grobfahrlässigkeit beschränkt und bedarf im Falle von Übersetzungsmängeln überdies der rechtzeitigen Geltendmachung der Mängel.

8. Vertraulichkeit / Datenschutz
Die Übersetzerin verpflichtet sich, die Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere den Ausgangstext, vertraulich zu behandeln.
Ohne ausdrückliche gegenteilige Weisung darf die Übersetzerin davon ausgehen, dass der Auftraggeber mit der elektronischen Bearbeitung und der unverschlüsselten elektronischen Übermittlung der Übersetzung übers Internet einverstanden ist. Die damit einhergehenden Datenschutz-, Datenänderungs- und Datenverlustrisiken trägt der Auftraggeber.

9. Urheberrechte
Der Auftraggeber räumt der Übersetzerin die für die Übersetzung des Ausgangstextes erforderlichen Rechte ein. Der Auftraggeber sichert zu, über die genannten Rechte zu verfügen, und hält die Übersetzerin schadlos, falls sie von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen wird.
Die Übersetzerin räumt dem Auftraggeber an den durch die Übersetzung geschaffenen Urheberrechten das Recht ein, die Übersetzung im Rahmen des bei Vertragsschluss für die Übersetzerin erkennbaren Verwendungszweckes zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Übersetzerin, welche nicht verwehrt wird, falls die zusätzliche Nutzung das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht tangiert und angemessen vergütet wird. Falls es für die jeweilige Textsorte üblich ist, hat der Auftraggeber bei einer Veröffentlichung der Übersetzung den Namen der Übersetzerin in geeigneter Form zu nennen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Übersetzung zu bearbeiten. Ist die Übersetzungsbearbeitung jedoch nicht nur geringfügig, hat der Auftraggeber die Übersetzerin darüber zu informieren und ihr steht das Recht zu, ihre Namensnennung zu untersagen.
Der Übersetzerin steht das Recht zu, Ausgangs- und Zieltext sowie Unterlagen des Auftraggebers als Arbeitsinstrumente zu nutzen, indem sie aus diesen Glossare, Wortlisten oder Textbausteine in anonymisierter Form erstellt und diese in Übersetzungsdatenbanken einspeist und/oder an Dritte weitergibt.

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auftraggeber und Übersetzerinnen sind aufgefordert, allfällige sich aus dem Vertrag ergebende Differenzen einvernehmlich zu beheben. Der ASTTI (Postgasse 17, CH 3011 Bern) stellt dafür seine guten Dienste zur Verfügung. Ein vorausgehender Aussöhnungsversuch beim ASTTI ist jedoch nicht Bedingung für die Klageeinleitung.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Übersetzerin ist schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz, der Sitz oder der Ort der Niederlassung (im Sinne von Artikel 5 des Gerichtsstandsgesetzes) der Übersetzerin.

Bern, im Oktober 2010